Zusammenfassung: Die Ausschließung von Alternativ- oder Abänderungsangeboten unterliegt im Anwendungsbereich des BVergG 2006 keiner Begründungspflicht.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 1 BVergG 2006; § 82 Abs 1 BVergG 2006
Zusammenfassung: Die Ausschließung von Alternativ- oder Abänderungsangeboten unterliegt im Anwendungsbereich des BVergG 2006 keiner Begründungspflicht.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 1 BVergG 2006; § 82 Abs 1 BVergG 2006
