Zusammenfassung: Der Beitrag untersucht die Frage, wie oft der Auftraggeber zur Behebung eines Mangels auffordern darf. Der Autor beschreibt zur Darstellung dieser Frage eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes aus dem Jahr 2005. Er untersucht die entsprechenden Bestimmungen und die Verbindlichkeit des Grundsatzes zur Gleichbehandlung. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass nur eine einzige Aufforderung zur Mängelbehebung zulässig ist, da ansonsten der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt würde.

