Zusammenfassung: Der Beitrag widmet sich der Materie der Auftragsart, des Leistungsgegenstandes und die Notwendigkeit der richtigen Einordnung der Tätigkeit. Die Autorin beschreibt zur Darlegung dieser Materie eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes aus dem Jahr 2005. Es geht vor allem um den Lieferauftrag und dessen Abgrenzung zum Bauauftrag.

