Zusammenfassung: Der Beitrag widmet sich der Materie der Ausschreibung und der Änderung der Ausschreibungsbedingungen. Erörtert wird, dass ein Verhandlungsverfahren unzulässig ist, wenn solche Änderungen nicht bekannt gemacht wurden. Der Autor behandelt zur Darlegung des Themas eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes aus dem Jahr 2005.

