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Ersatz der Pauschalgebühr eines Teilnahmeantragstellers durch den (Haupt)Antragsteller

VergaberechtRPA (Index) 2005/33RPA (Index) 2005, 311 Heft 5 v. 1.9.2005

Zusammenfassung: Der Antragsteller eines Teilnahmeantrags muss auch die Gebühren dafür entrichten. Der Antragsteller einer Nachprüfung ist als Antragsteller eines Teilnahmeantrags zu sehen.

Rechtsgrundlagen: § 154 BVergG 2002; § 171 BVergG 2002; § 177 BVergG 2002; § 74 Abs 2 AVG

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