Zusammenfassung: Der Antragsteller eines Teilnahmeantrags muss auch die Gebühren dafür entrichten. Der Antragsteller einer Nachprüfung ist als Antragsteller eines Teilnahmeantrags zu sehen.
Rechtsgrundlagen: § 154 BVergG 2002; § 171 BVergG 2002; § 177 BVergG 2002; § 74 Abs 2 AVG

