§ 177 BVergG 2002
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, wenn ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis eingetreten ist. Vertraut die Partei auf die Richtigkeit eines Bescheides, so stellt dies kein solches Ereignis dar.
§ 177 BVergG 2002
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, wenn ein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis eingetreten ist. Vertraut die Partei auf die Richtigkeit eines Bescheides, so stellt dies kein solches Ereignis dar.
