§ 46 VwGG
Grundsätzlich ist es nach dem Gesetz so, dass die Gebühren von Sachverständigen von dem Rechtsträger zu tragen sind, für den die Behörde tätig wird. Ersatz wird aber von einem anderen rechträger geleistet.
VwGH 13.06.2005, 2005/04/0046
§ 46 VwGG
Grundsätzlich ist es nach dem Gesetz so, dass die Gebühren von Sachverständigen von dem Rechtsträger zu tragen sind, für den die Behörde tätig wird. Ersatz wird aber von einem anderen rechträger geleistet.
VwGH 13.06.2005, 2005/04/0046
