Zusammenfassung: Auch wenn die in einer Ausschreibung angegebenen Referenzen unüblich sind, muss sich der Bieter an sie halten. Möchte er sich gegen diese Referenzen wenden, dann muss die Bekämpfung rechtzeitig erfolgen. Ansonsten wird die Ausschreibung bestandfest.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 BVergG 2002

