Zusammenfassung: Die Pauschalgebühren für eine einstweilige Verfügung müssen ersetzt werden. Wem dieser Anspruch gebührt, hängt davon ab, wer im Verfahren materiell die obsiegende Partei ist. Diese hat Anspruch auf Ersatz der Gebühren.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 BVergG 2002; § 162 BVergG 2002; § 21 BVergG 2002

