Zusammenfassung: Der Auftraggeber ist an die Bestimmungen der Ausschreibung gebunden und kann selbst nicht davon abgehen. Liegt ein Ausscheidungsgrund im Sinne des Gesetzes vor, ist der Auftraggeber verpflichtet das Angebot auszuscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 52 BVergG 2002; § 91 BVergG 2002; § 98 BVergG 2002; § 162 BVergG 2002

