Zusammenfassung: Ein Angebot, das vom Bundesvergabeamt für nichtig erklärt wurde, ist auszuscheiden. An diese Entscheidung ist die Behörde gebunden.
Rechtsgrundlagen: § 174 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Ein Angebot, das vom Bundesvergabeamt für nichtig erklärt wurde, ist auszuscheiden. An diese Entscheidung ist die Behörde gebunden.
Rechtsgrundlagen: § 174 BVergG 2002
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