Zusammenfassung: Ein Bieter kann auf Grund bestimmter Regelungen im Gesetz ausgeschieden werden. Bei ein Widerruf der Ausscheidung hat er allerdings dennoch das Recht einen Antrag auf Nachprüfung zu stellen. Die Legitimation dafür verliert er durch die Ausscheidung nicht.
Rechtsgrundlagen: Art 14b Abs 2 B-VG; § 7 BVergG 2002; § 163 BVergG 2002; § 135 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002; § 23 ASVG; § 32 ASVG; § 448 ASVG

