Zusammenfassung: Das Schlichtungsverfahren ist eine Vorstufe zum Nachprüfungsverfahren im Vergabeverfahren. Zwingend muss einen Schlichtungsstelle aber nicht befasst werden.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 3 NÖVergNG; § 11 NÖVergNG; § 20 Z 13 BVergG 2002
Schlagwörter:

