Zusammenfassung: Die Anforderungen der Ausschreibung müssen beachtet werden und es darf von ihnen nicht abgewichen werden. Nach deutschem Recht wird allerdings die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht als Referenz, also Kriterium, behandelt.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002; § 67 BVergG 2002; § 91 BVergG 2002

