Zusammenfassung: Anträge im Vergabeverfahren müssen bezahlt werden und zwar durch eine Pauschalgebühr. Die Gebühr entfällt auch dann nicht, wenn ein Antrag wieder zurückgezogen wird.
Rechtsgrundlagen: § 164 Abs 1 BVergG 2002; § 177 BVergG 2002
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