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Antragsrückzeihung befreit nicht von Gebührenschuld

VergaberechtRPA (Index) 2005/20RPA (Index) 2005, 255 Heft 4 v. 1.7.2005

Zusammenfassung: Anträge im Vergabeverfahren müssen bezahlt werden und zwar durch eine Pauschalgebühr. Die Gebühr entfällt auch dann nicht, wenn ein Antrag wieder zurückgezogen wird.

Rechtsgrundlagen: § 164 Abs 1 BVergG 2002; § 177 BVergG 2002

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