Zusammenfassung: Wenn in einem Beschwerdeantrag die bekämpfte Entscheidung gar nicht genannt wird, dann stellt dies einen Mangel dar. Ein solcher kann nicht mehr verbessert werden.
Rechtsgrundlagen: § 53a BVergG 1997; § 115 BVergG 1997; § 100 BVergG 2002; § 166 BVergG 2002; § 13 AVG

