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Fehlende Bezeichnung einer Entscheidung im Antrag nicht verbesserbar

VergaberechtRPA (Index) 2005/21RPA (Index) 2005, 255 Heft 4 v. 1.7.2005

Zusammenfassung: Wenn in einem Beschwerdeantrag die bekämpfte Entscheidung gar nicht genannt wird, dann stellt dies einen Mangel dar. Ein solcher kann nicht mehr verbessert werden.

Rechtsgrundlagen: § 53a BVergG 1997; § 115 BVergG 1997; § 100 BVergG 2002; § 166 BVergG 2002; § 13 AVG

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