Zusammenfassung: Die Begründung für die Erteilung des Zuschlags muss mündlich jedenfalls erfolgen. Auch eine Bewertung der Angebote in Form von Schulnoten kann eine verbale Begründung nicht ersetzen.
Rechtsgrundlagen: § 95 Abs 1 BVergG 2002; § 99 Abs 2 BVergG 2002

