§ 100 BVergG 2002
Der Auftraggeber darf innerhalb der Stillhaltefrist den Zuschlag nicht erteilen. Wenn die Auskunftserteilung zu spät erfolgt, verlängert sich außerdem die Stillhaltefrist.
VfGH 06.06.2005, B 76/04
§ 100 BVergG 2002
Der Auftraggeber darf innerhalb der Stillhaltefrist den Zuschlag nicht erteilen. Wenn die Auskunftserteilung zu spät erfolgt, verlängert sich außerdem die Stillhaltefrist.
VfGH 06.06.2005, B 76/04
