Zusammenfassung: Das Bundesvergabeamt übt die Kontrolle über jene Auftraggeber aus, die im Vollzugsbereich des Bundes stehen. Der Bund hält zwar keine Beteiligungen, doch durch den Auffangtatbestand Art 14b Abs 2 B-VG kann die Akteingesellschaft dem Bund zugerechnet werden. Insofern hat das Bundesvergabeamt die Zuständigkeit zur Kontrolle.
Rechtsgrundlagen: Art 14b Abs 2 B-VG; § 135 Abs 2 BVergG 2002; § 174 Abs 2 BVergG 2002

