Zusammenfassung: Der Beitrag untersucht die Thematik der Subunternehmer im Bereich des Vergabeverfahrens. Der Autor behandelt zur Darstellung des Rechtsproblems eine Entscheidung des Vergabekontrollsenats Wien aus dem Jahr 2005. Untersucht wird insbesondere, zu welchem Zeitpunkt die Subunternehmer namentlich bekannt sein müssen. Der Vergabekontrollsenat kam zu dem Schluss, dass diese spätestens zu Zeitpunkt der Angebotsöffnung erfolgen muss.

