§ 117 Abs 3 BVergG 1997
Das Bundesvergabeamt, kann einen Antrag der auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers gerichtet ist, durch eine Feststellung entscheiden. Dies ist insofern zulässig, weil der Antrag auf Nichtigerklärung auch so zu verstehen ist, dass das BVA feststellen soll, ob die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig war oder nicht.

