Zusammenfassung: der Beitrag untersucht die Frage, welche Folgen das Fahlen eines Angebotsformular für die Gültigkeit des Angebots hat, wenn die Verwendung eines solchen Formulars in der Ausschreibung vorgesehen ist. Insbesondere geht es um die Frage, ob ein behebbarer oder unbehebbarer Mangel vorliegt. Der Autor beschreibt zur Darstellung dieses Problems eine Entscheidung des Vergabekontrollsenats Wien aus dem Jahr 2004.

