Art 8 RL 92/50/EWG ; Art 226 EG; Art 228 EG
Es liegt die Pflicht vor, Verträge, die vergaberechtswidrig geschlossen wurde, zu beenden. Ansonsten liegt eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vor. Dies wiederum, kann zu einer Vertragsverletzungsklage führen.

