§ 117 BVergG 1997
Teile der Ausschreibung können nichtig erklärt werden. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die gesamte Ausschreibung für nichtig erklärt werden muss.
VfGH 27.09.2004 B 533/02
§ 117 BVergG 1997
Teile der Ausschreibung können nichtig erklärt werden. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die gesamte Ausschreibung für nichtig erklärt werden muss.
VfGH 27.09.2004 B 533/02
