Zusammenfassung: Werden Ausscheidungsgründe erst im Nachprüfungsverfahren durch den Auftraggeber behauptet, dann kann das Bundesvergabeamt diese nicht berücksichtigen. Es kommt also nicht zum Ausscheiden des jeweiligen Bieters. Die Zuschlagsentscheidung müsste nichtig erklärt werden.
Rechtsgrundlagen: § 174 Abs 1 Z 2 BVergG 2002

