Zusammenfassung: Die einzelnen Bieter einer Bietergemeinschaft müssen bei Stellung eines Antrags deutlich ihr Interesse daran bekunden. Grundsätzlich müssen alle Bieter gemeinsam einen Antrag stellen. Dies kann aber entfallen, wenn intern eine gesamtsolidarische Haftung vereinbart ist, und somit das Interesse auch der nicht antragstellenden Bieter gegeben ist.
Rechtsgrundlagen: § 163 BVergG 2002

