§ 96 Wr LVergRG; § 101 Wr LVergRG
Es widerspricht nicht den einschlägigen Bestimmungen, wenn Bieter zu weiteren Verhandlungsrunden nicht zugelassen werden. Auch haben Bieter, die nachgereiht sind, nur die Möglichkeit einer Bekämpfung einer Entscheidung, wenn sie dies konkret begründen können.

