Zusammenfassung: der Auftraggeber muss das Angebot gründlich Prüfung, vor allem, ob Ausscheidungsgründe vorliegen. Dies muss er mit größter Sorgfalt tun. Er darf nicht in vorschneller Wiese das Fahlen von Unterlagen oder ähnliches annehmen, sondern muss genau prüfen.
Rechtsgrundlagen: § 16 BVergG 2002; § 21 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002; § 8 BVergG 2002

