Zusammenfassung: Im Vergabeverfahren gibt es die Möglichkeit einer Nachprüfung. Deshalb muss der Auftraggeber eine Verzögerung auf Grund eines Nachprüfungsverfahrens in seine Überlegungen einrechnen. Seinen Zeitplan muss er also danach richten.
Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 3 BVergG 2002

