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Verzögerung durch Nachprüfungsverfahren sind vom Auftraggeber einzukalkulieren

VergaberechtRPA (Index) 2004/56RPA (Index) 2004, 274 Heft 4 v. 1.7.2004

Zusammenfassung: Im Vergabeverfahren gibt es die Möglichkeit einer Nachprüfung. Deshalb muss der Auftraggeber eine Verzögerung auf Grund eines Nachprüfungsverfahrens in seine Überlegungen einrechnen. Seinen Zeitplan muss er also danach richten.

Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 3 BVergG 2002

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