Art 7 Abs 3 lit b und c RL 93/37/EWG
Grundsätzlich muss eine Bekanntgabe erfolgen. Ansonsten ist kein Verhandlungsverfahren zulässig. Die Verlautbart wurde im konkreten Fall, dass die Ausführungen an ein und dasselbe Unternehmen gegeben werden können. Dafür genügt aber die bloße Angabe von Komplexität nicht.

