Zusammenfassung: Bei einer einstweiligen Verfügung muss immer eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Handelt es sich um alte Anlagen, so sind deren Lebensdauer und die Nützlichkeit zu beachten. Ist die Lebensdauer schon groß, dann kommt res auf eine paar Monate mehr oder weniger nicht an.
Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 3 BVergG 2002

