vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Interessenabwägung einstweilige Verfügung: Austausch alter Anlagen

VergaberechtRPA (Index) 2004/57RPA (Index) 2004, 275 Heft 4 v. 1.7.2004

Zusammenfassung: Bei einer einstweiligen Verfügung muss immer eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Handelt es sich um alte Anlagen, so sind deren Lebensdauer und die Nützlichkeit zu beachten. Ist die Lebensdauer schon groß, dann kommt res auf eine paar Monate mehr oder weniger nicht an.

Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 3 BVergG 2002

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!