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Sind verschiedene Wege der Leistungserbringung möglich, rechtfertigt dies für sich noch nicht die Wahl des Verhandlungsverfahrens

VergaberechtRPA (Index) 2004/59RPA (Index) 2004, 275 Heft 4 v. 1.7.2004

Zusammenfassung: Ein Verhandlungsverfahren kommt im Bereich des Vergaberechts nur dann zur Anwendung, wenn es unbedingt erforderlich ist. Dies ist aber nicht der Fall, wenn es bloß verschiedene Wege der Leistungserbringung gibt.

Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 5 Z 2 BVergG 2002

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