Zusammenfassung: Zur Bewertung eines Bieter dürfen nur geeignete Kriterien verwendet werden. Ob der Bieter sich eines Subunternehmers bedient oder nicht, sollte nicht zu einem Schluss über die Qualität des Bieter führen. Dies ist kein geeignetes Zuschlagskriterium.
Rechtsgrundlagen: § 67 Abs 3 BVergG 2002; § 70 BVergG 2002

