Zusammenfassung: Wird eine Nachprüfungsverfahren eingeleitet, ist auch ein Teilnahmeantrag möglich. Der Zuschlagsempfänger muss im Teilnahmeantrag keine Rechtsverletzung oder Rechtswidrigkeit angeben. Dies deshalb, weil nicht angenommen werden kann, dass derjenige, der gerade den Zuschlag erhalten wird, sich durch die Auftraggeberentscheidung benachteiligt sieht.

