Zusammenfassung: Der Beschwerdepunkt muss aus dem Nachprüfungsantrag ersichtlich sein. Es genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes, wenn das Recht, in dem sich der Antragsteller verletzt sieht, dargelegt wird. Insofern ist die Ermittlung des Beschwerdepunktes vorzunehmen.
Rechtsgrundlagen: § 166 Abs 1 Z 5 BVergG 2002

