Zusammenfassung: Der Auftraggeber muss gemäß § 100 BVergG den Bietern seine Zuschlagsentscheidung bekannt geben. Dies muss er nach den Vorschriften des Gesetzes vornehmen. Allerdings ist die Zuschlagsentscheidung auch bei einem Fehler in der Bekanntmachung anfechtbar.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 lit a sublit aa BVergG 2002; § 100 Abs 1 BVergG 2002; § 2 BVergG 2002

