Zusammenfassung: Gemäß § 100 BVergG muss der Auftraggeber den Bietern seine Zuschlagsentscheidung bekannt geben. Dies kann er laut Gesetz elektronisch oder per Fax vornehmen. Nur in besonderen Ausnahmesituationen, zum Beispiel der Bieter hat das Faxgerät abgeschalten, darf der Auftraggeber auf die briefliche Bekanntgabe zurückgreifen.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 1 BVergG 2002; § 100 Abs 1 BVergG 2002

