Zusammenfassung: Der Auftraggeber kann die Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes widerrufen. Er muss allerdings die Bieter, auch die ausgeschiedenen Bieter, von dem Widerruf verständigen. Kommt er dieser Bestimmung nicht nach, dann ist der Widerruf unwirksam, was zur Folge hat, dass der Auftraggeber weiterhin an die Ausschreibung gebunden ist.

