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Wegen nicht an alle Bieter erfolgter Bekanntgabe, falscher Bezeichnung des Zuschlagsempfängers und fehlender ausdrücklicher Erklärung den Zuschlag erteilen zu wollen, unwirksame Zuschlagsentscheidung

VergaberechtRPA (Index) 2004/33RPA (Index) 2004, 198 Heft 3 v. 1.5.2004

Zusammenfassung: Der Auftraggeber muss den Bietern seine Zuschlagsentscheidung bekannt geben. Dies muss er nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes vornehmen. Liegt keine ausdrückliche Erklärung vor, eine falsche Bezeichnung, oder erfolgt die Bekanntmachung nicht an alle Bieter, dann ist die Zuschlagsentscheidung unwirksam.

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