Zusammenfassung: Der Auftraggeber muss den Bietern seine Zuschlagsentscheidung bekannt geben. Dies muss er nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes vornehmen. Liegt keine ausdrückliche Erklärung vor, eine falsche Bezeichnung, oder erfolgt die Bekanntmachung nicht an alle Bieter, dann ist die Zuschlagsentscheidung unwirksam.

