Zusammenfassung: Der Auftraggeber ist an den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gebunden. Berücksichtigt der Auftraggeber die Aufforderung einen Mangel eines Angebots zu beheben nicht, dann handelt er rechtswidrig. Eine Zuschlagsentscheidung ist dann rechtswidrig, das er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde.
Rechtsgrundlagen: § 21Abs 1 BVergG 2002; § 91 BVergG 2002; § 94 BVergG 2002; § 99 BVergG 2002

