Zusammenfassung: Die Regelung des § 915 ABGB gilt auch im Bereich des Vergabeverfahrens. Sie bezieht sich auf unklare Bestimmungen und ungenau Begriffswahl in der Ausschreibung. Es gelten dann alle angebotenen Leistungen, die nach der Vertrauenstheorie aus den Bestimmungen resultieren.
Rechtsgrundlagen: § 91 Abs 2 Z 5 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002

