Zusammenfassung: Ein Bieter hat das Recht Partei in einem Nachprüfungsverfahren zu sein, wenn seine rechtlichen Interessen durch die Zuschlagsentscheidung beeinträchtigt sind. Dies gilt auch für Bieter, die nicht ausgeschieden sind. Es kommt als Kriterium bloß auf die Möglichkeit einer Interessenbeeinträchtigung an.
Rechtsgrundlagen: § 165 Abs 2 BVergG 2002

