Zusammenfassung: Bei der Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Vergabeverfahrens muss immer eine Interessenabwägung erfolgen. Insbesondere bei der Verkehrssicherheit. Hier ist auch Sicht des öffentlichen Interesses auf die Sicherheit im Tunnel Bedacht zu nehmen.
Rechtsgrundlagen: § 171 Abs 3 BVergG 2002

