Zusammenfassung: Wenn ein Bieter ein Angebot in mangelhafter Weise vornimmt, dann ist zu prüfen, ob der Mangel wieder behoben werden kann, oder nicht. In dem Fall, dass der Bieter die Daten der anderen Bieter nicht wusste, wird man den Mangel als behebbar ansehen.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG 2002

