Zusammenfassung: Die Angemessenheit des Preises im Rahmen des Vergabeverfahrens muss im Vergabeakt von der zuständigen Stelle dokumentiert werden. Die Angemessenheit des Preises muss ordnungsgemäß und vollständig geprüft werden. Zuvor hat ein Aufklärungsgespräch stattzufinden.
Rechtsgrundlagen: § 93 BVergG 2002; § 95 BVergG 2002

