Zusammenfassung: Im Rahmen der Angebotsprüfung ist ein Aufklärungsgespräch zulässig, um Auskünfte vor allem in technischer und wirtschaftlicher Weise einzuholen. Nicht zulässig ist allerdings miteinander zu verhandeln oder einzelne Bieter zu bevorzugen. Auch dürfen im Aufklärungsgespräch keine Unterlagen vervollständigt werden.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002; § 96 BVergG 2002; § 97 BVergG 2002

