Zusammenfassung: Auch, wenn die Fristen für eine Anfechtung der Ausschreibung schon abgelaufen sind, hat unter besonderen Umständen ein Widerruf obligatorisch zu erfolgen. Dieser hat dann zu erfolgen, wenn Umstände bekannt werden, die zu einer inhaltlich anderen Ausschreibung geführt hätten oder die Ausschreibung von vornherein ausgeschlossen hätten. Insbesondere hat ein obligatorischer Widerruf zu erfolgen, wenn die Ausschreibung dem BVergG oder dem EU-Recht widerspricht.

