Zusammenfassung: Wird ein Antrag auf Feststellung gestellt, dann muss dies den entsprechenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes entsprechen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung kann der ausschreibenden Stelle kann nicht verlangt werden.
Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 3 BVergG 1997; § 117 Abs 3 BVergG 1997; § 13 AVG

