Zusammenfassung: Die Ausschreibung und insbesondere die Ausschreibungsbedingungen können in folgender Weise ausgelegt werden. Grundsätzlich sind im Zweifel, wenn der Bieter also unsicher ist, keine zusätzlichen Ausschreibungsbedingungen anzunehmen. Eine Auslegung in dieser Weise hat nicht zu erfolgen.
Rechtsgrundlagen: § 91 Abs 2 Z 5 BVergG 2002; § 914 ABGB

