Zusammenfassung: Die Fristen im Rahmen des Vergabeverfahrens müssen eingehalten werden. Wird eine Entscheidung des Auftraggeber nicht fristgerecht angefochten, hat dies zur Folge, dass die Ausschreibung und die Zuschlagskriterien weiterhin bestehen bleiben. Das Bundesvergabeamt kann die Ausschreibung nicht von amts wegen für nichtig erklären.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002; § 169 BVergG 2002

